Die Beweiswürdigung des WSG erscheint grundsätzlich sorgfältig und nachvollziehbar. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer jedoch aus folgenden Gründen den ganzen zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt. Am 30. November 2010 schlossen der Beschuldigte namens der R. A._____ AG als «Verkäufer» einerseits und das Ehepaar H.________ andererseits den «Vorvertrag/Reservationsvertrag» ab (pag. 04 007 003 f.). Gegenstand dieses Vorver-