___ AG und dem Ehepaar H.________ nicht, dass diese die CHF 140'000.0 stets zur Verfügung des Ehepaars halten musste, sondern nur, dass das Geld zur Erstellung der Innenausbauten verwendet werden müsse. Wenn es der R. A._____ AG gelang, diese günstiger als im Baubeschrieb vorgesehen ausführen zu lassen, so durfte sie die Differenz tatsächlich behalten bzw. für eigene Ausgaben verwenden. Das Gericht erachtet daher, den angeklagten Sachverhalt nur im Umfang von CHF 81'173.10 (CHF 67'773.10 plus die CHF 13'400.00 für die einfache Gesellschaft) als erstellt.