Zum anderen entstand dem Ehepaar H.________ nicht ein Schaden in der Höhe von CHF 126'600.00 [d.h. CHF 140'000.00 abzüglich der CHF 13'400.00 an die einfache Gesellschaft], was der Fall gewesen sein müsste, wenn der Beschuldigte die gesamte Summe zur Zahlung von Rechnungen für den Innenausbau hätte verwenden müssen und dies nicht getan hätte. Aus der belegten Eingabe von Rechtsanwalt I.________ (vgl. pag. 15 033 025 ff.) ergib sich, dass (Handwerker-)rechnungen in der Höhe von total CHF 67'773.10 unbezahlt blieben. Dies deswegen, weil der Beschuldigte die ihm anvertrauten CHF 140'000.00 teilweise nicht dem vertraglichen Zweck entsprechend verwendete.