Dass die Behauptung von A.________, in den CHF 140'000.00 sei auch ein Provisionsanteil der R. A._____ AG inbegriffen gewesen, zutreffend sein dürfte, ergibt sich aus zwei Überlegungen: Zum einen aus dem Text des Vorvertrags selbst, in dem festgehalten wurde, die R. A._____ AG werde die Familie H.________ von der Finanzierungsorganisation bis zur Bauvollendung begleiten. Es ist nachvollziehbar, dass [die] R. A._____ AG dies nicht gratis tat, dahinter steckt immerhin ein beträchtlicher Aufwand, für den sie ein Entgelt zugute hatte, was auch dem Ehepaar H.________ klar war. Zum anderen entstand dem Ehepaar H._______