Bauleistungen (insbesondere Innenausbauten) im Wert von CHF 126'600.00 für das Ehepaar H.________ zu erbringen habe, die direkt mit der Anzahlung von CHF 140'000.00 verrechnet werden sollten. Die Differenz von CHF 13'400.00 sei der einfachen Gesellschaft herauszugeben, da es sich um einen Teil des Kaufpreises handle. Obwohl sich auch das aus dem zwischen der R. A._____ AG und dem Ehepaar H.________ abgeschlossenen Vertrag nicht direkt ergibt sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft ohne zu zögern aus, die CHF 13'400.00 hätten an die einfache Gesellschaft bezahlt werden müssen, er sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weil praktisch kein Geld mehr da gewesen sei.