70 gen für das Ehepaar H.________ bzw. das Projekt Fischbach hätten bezahlt werden sollen. Er machte jedoch sinngemäss geltend, in den CHF 140'000.00 sei auch ein Provisionsanteil für die R. A._____ AG inbegriffen gewesen, folglich seien nicht die gesamten CHF 140'000.00 veruntreut. Darauf ist sogleich zurückzukommen. Der Vertreter der Privatkläger machte seinerseits geltend, es sei vereinbart worden, dass A.________ bzw. die R. A._____ AG Bauleistungen (insbesondere Innenausbauten) im Wert von CHF 126'600.00 für das Ehepaar H.____