Das Ehepaar H.________ überwies bzw. übergab gestützt auf diesen Vertrag die vereinbarte Anzahlung von CHF 140'000.00 und zwar wie folgt: Am 2. Dezember 2010 CHF 100'000.00 und am 7. Dezember 2010 weitere CHF 35'000.00 auf das Konto der R. A._____ AG bei der NAB, die restlichen CHF 5'000.00 übergab das Ehepaar dem Beschuldigten am 16. Dezember 2010 in bar. In der Anklageschrift wird ausgeführt, diese Anzahlung sei an den Kaufpreis für die Liegenschaft anzurechnen. Auch wenn dies aus dem Vertragstext so nicht explizit hervorgeht, so ist doch auch vom Beschuldigten unbestritten, dass mit den CHF 140'000.00 Aufwendun-