und der R. A._____ AG. In diesem mit "Vorvertrag / Reservationsvertrag" überschriebenen Dokument vom 30. November 2010, das nur anderthalb Seiten lang und sprachlich sehr "holprig" und unklar verfasst ist, wurde die R. A._____ AG als Verkäuferin bezeichnet, was sie ganz offensichtlich nicht war. Zu vermuten ist, dass der Beschuldigte damit zum Ausdruck bringen wollte, die R. A._____ AG handle für die Verkäuferin. H.________ bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie dies auch so verstanden hätten. Das Ehepaar H.________ überwies bzw. übergab gestützt auf diesen Vertrag die vereinbarte Anzahlung von CHF 140'000.00 und zwar wie folgt: