Der Beschuldigte habe die CHF 140'000.00 als Anzahlung an den Kaufpreis entgegengenommen und hätte sie einstweilen bis mindestens zum Abschluss des Umbaus aufbewahren und sie dann im Interesse des Ehepaars H.________, also zur Bezahlung der Handwerker und zur Weiterleitung an die Verkäufer, verwenden müssen. Weil er das Geld sogleich nach Erhalt in eigenem Interesse verwendet habe, belaufe sich der Deliktsbetrag auf CHF 140'000.00. 17.2 Beweiswürdigung der Kammer Betreffend die verfügbaren Dokumente (pag. 18 860 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 862 ff.), von C.________ (pag. 18 864) und von H.________ (pag.