Die Generalstaatsanwaltschaft bemängelt, dass das WSG fälschlicherweise vom finanziellen Schaden auf den Deliktsbetrag geschlossen habe. Der Beschuldigte habe die CHF 140'000.00 als Anzahlung an den Kaufpreis entgegengenommen und hätte sie einstweilen bis mindestens zum Abschluss des Umbaus aufbewahren und sie dann im Interesse des Ehepaars H.________, also zur Bezahlung der Handwerker und zur Weiterleitung an die Verkäufer, verwenden müssen.