Die Kammer pflichtet auch in diesem Punkt den Erwägungen der Vorinstanz bei, auf die verwiesen wird (pag. 18 852). Dem Beschuldigten als Organ der S.___ GmbH waren die CHF 100'000.00 anvertraut und er konnte faktisch frei darüber verfügen. Er verwendete CHF 95'000.00 davon abredewidrig, war in dieser Zeit weder zum Ersatz bereit noch fähig und schädigte das Ehepaar G.________ dadurch in diesem Betrag. Er handelte vorsätzlich und machte sich das ihm als berufsmässiger Vermögensverwalter entgegengebrachte Vertrauen zunutze. Der Beschuldigte wird der qualifizierten Veruntreuung i.S.v.