1.2.12.2.1. AKS). Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bereits beim Vertragsschluss die Absicht hatte, die vom Ehepaar G.________ überwiesene Anzahlung unrechtmässig zu verwenden. Eine zweckgemässe Verwendung des vom Ehepaar G.________ überwiesenen Geldes, wie von der Verteidigung geltend gemacht, kann aus den aufgezeigten Gründen ausgeschlossen werden. 16.3 Rechtliche Würdigung Die Kammer pflichtet auch in diesem Punkt den Erwägungen der Vorinstanz bei, auf die verwiesen wird (pag.