(vgl. E. 15.2 oben) sowie der V._____ AG und der W.____ GmbH (vgl. E. 14.2 oben). Als auch diese «Einnahmequellen» im Winter 2009 bzw. im Frühjahr 2010 versiegten, suchte er neue. Der Beschuldigte hatte ein auffallend grosses Interesse am Zustandekommen der Vertragsbeziehung mit dem Ehepaar G.________. Um die Finanzierung des Bauvorhabens zu meistern, fälschte er eine Quittung über die Barübergabe von CHF 40'000.00, um der AKB ausreichende Eigenmittel aufseiten der Bauherren vorzugaukeln (vgl. den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1.2.12.2.2. AKS).