Es liegt nahe, dass der Beschuldigte das Geld für diverse private und geschäftliche Auslagen nutzte. Dafür spricht auch der zeitliche Zusammenhang des Vorwurfs zu den übrigen Veruntreuungen, mit denen der Beschuldigte «Löcher» bei der R. B.________(KlG) und seinen übrigen Gesellschaften stopfte. In den Jahren 2006 und 2007 bediente er sich hierfür bei den Mitteln der STWEG X.________ (vgl. E. 12.2 oben). Als er das Mandat und den Zugriff auf die Konten verlor, veruntreute er Gelder der STWEG Z.________ (vgl. E. 15.2 oben) sowie der V._____ AG und der W.____ GmbH (vgl. E. 14.2 oben).