68 nen (pag. 05 004 298, Z. 448 ff.), ist eine klare Schutzbehauptung. Es spricht für sich, dass kurz nach Baubeginn schon keine finanziellen Mittel mehr vorhanden waren (vgl. dazu die Aussage des Bauführers CI.________; pag. 05 250 003, Z. 78; s. auch pag. 05 250 004, Z. 134 ff.). Wofür die Summe von CHF 95'000.00 verwendet wurde, lässt sich nicht mit Sicherheit bestimmen. Es liegt nahe, dass der Beschuldigte das Geld für diverse private und geschäftliche Auslagen nutzte.