vgl. ferner den rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1.2.12.2.3. AKS). Dafür hätte es keinen Grund gegeben, wenn das vom Ehepaar G.________ überwiesene, bar abgehobene Geld zweckgemäss verwendet worden wäre. Es hätte in diesem Fall auch keinen Grund für eine Teilrückzahlung an das Ehepaar G.________ gegeben (pag. 07 233 003; pag. 05 010 035). Dass der Beschuldigte die Rückzahlungen nur getätigt habe, weil er eine zweckgemässe Verwendung nicht habe beweisen kön-