Auch in diesem Punkt ist an den sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz nichts zu beanstanden. Die Vorbringen der Verteidigung wie auch die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Einvernahme vermögen nicht zu überzeugen. Seine Beteuerungen, wonach er nicht alleine für die geschäftliche Tätigkeit der S.___ GmbH verantwortlich gewesen sei (pag. 18 1310, Z. 15 ff.), gehen fehl. Es ist nicht bestritten, dass er alleine die Barbezüge in Höhe von CHF 95'000.00 tätigte, wofür er auf den drei Vergütungsaufträgen die Unterschrift von C.________ fälschte (pag. 05 001 004, Z. 58 ff.; vgl. ferner den rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziff.