15.3 Rechtliche Würdigung Der zutreffenden Subsumtion des WSG, der sich die Kammer anschliesst, ist nichts hinzuzufügen (pag. 18 802). Im Ergebnis wird der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB im Deliktsbetrag von CHF 59'648.35 schuldig erklärt.