07 144 003 ff.). Es versteht sich von selbst, dass angebliche Honorarforderungen nicht vom Erneuerungsfonds beglichen werden. Der Beschuldigte «räumte» die Konten schlicht und ergreifend leer, sobald Geld darauf vorhanden war, wie er es auch bei anderen Treuhandkunden tat. Nach dem Gesagten schliesst sich die Kammer den Ausführungen des WSG ausdrücklich an. Der Beschuldigte hatte keinen Anspruch auf CHF 9'000.00 übersteigende Gelder/Honorare. Die entsprechenden Barbezüge und Überweisungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Der Beschuldigte verwendete die Gelder zweckwidrig. 15.3 Rechtliche Würdigung