Für darüber hinausgehende Honorarforderungen bestand gemäss der klaren, dem Beschuldigten bekannten Honorarvereinbarung keine Rechtsgrundlage – von «subjektiv geschuldetem Honorar» kann keine Rede sein. Es ist somit klar, dass weder der Beschuldigte, noch eine der mit Überweisungen bedachten Gesellschaften einen CHF 9'000.00 übersteigenden Anspruch hatte. Etwas Anderes macht mit Blick auf einzelne Überweisungen auch keinen Sinn. So kam auch der Beschuldigte nicht umhin, vor dem WSG zuzugeben, dass er eine Rückerstattung der CH._____ AG, die eigentlich der STWEG zugestanden wäre, unrechtmässig privat vereinnahmte (pag. 18 452, Z. 61). Dass Gelder der STWEG Z.___