___ AG gewusst haben (pag. 05 002 081), zu deren Konditionen er das Mandat an der Eigentümerversammlung vom 12. Juni 2007 übernahm (pag. 07 140 051 ff.). Gemäss der Offerte mit der BE._____ AG betrug das Honorar für die ordentliche Verwaltung CHF 7'200.00 pro Jahr. Darin war die gesamte Beitragsbewirtschaftung sowie das Mahnwesen inbegriffen. Ausserordentlicher Aufwand sollte mit maximal CHF 1'800.00 vergütet werden. Jährlich betrug das Honorar somit allerhöchstens CHF 9'000.00. Für darüber hinausgehende Honorarforderungen bestand gemäss der klaren, dem Beschuldigten bekannten Honorarvereinbarung keine Rechtsgrundlage – von «subjektiv geschuldetem Honorar» kann keine Rede sein.