Per 2004 war die Situation jedoch bereinigt. Der Beschuldigte übernahm somit ein geordnetes, aufgearbeitetes Mandat. Durch seine Anstellung bei der BE._____ AG hatte er zudem Kenntnis vom anfallenden Aufwand; er führte an den ausserordentlichen Eigentümerversammlungen der STWEG Z.________, als diese noch von der BE._____ AG verwaltet wurde, sogar Protokoll. Die angeblich schlechte Zahlungsmoral der STW-Eigentümer kann somit keine Überraschung gewesen sein. Aus den oberwähnten Gründen muss der Beschuldigte auch von der unmissverständlichen Honorarvereinbarung mit der BE._____ AG gewusst haben (pag.