Die von der Verteidigung angeführten Umstände vermögen die Barbezüge sowie die Überweisungen des Beschuldigten nicht zu erklären und die korrekten Erwägungen des WSG in Zweifel zu ziehen. Vor dem Beschuldigten wurde das Mandat während rund 3 Jahren von der BE._____ AG geführt. Diese hatte das Mandat von ihrer Vorgängerin gemäss einer Aktennotiz der AKB tatsächlich in chaotischem Zustand übernommen (pag. 07 140 062; vgl. auch die Protokolle der ausserordentlichen Eigentümerversammlungen vom 3. Oktober 2003 [pag. 07 140 037 ff.] und vom 22. April 2004 [pag. 07 140 041 ff.]). Per 2004 war die Situation jedoch bereinigt.