65 über CHF 6'900.00 gleich selbst aussagte. Mit anderen Worten reduzierten diese Überweisungen nicht nur wie angeklagt den Deliktsbetrag nicht, sondern mindestens im Umfang von CHF 2'800.00 auch den Schaden nicht. Da die Staatsanwaltschaft dies aber so zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigte, tut das Gericht es ihr gleich. Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt somit vollumfänglich als erstellt.