_ aufschreckte. Das Gericht erachtet daher den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Die Staatsanwaltschaft führte in Ziff. 1.2.5.5 der Anklageschrift zwei mögliche Rückzahlungen an die STWE von total CHF 9'700.00 auf. Zu den ersten CHF 2'800.00 vom 17. Dezember 2007 ist festzuhalten, dass sich aus den vom Staatsanwalt genannten Belegen nicht eindeutig zeigt, dass das Geld von der R.___(Unternehmensgruppe) kam. Wesentlicher ist, dass die CHF 2'800.00 am 8. Januar 2008 gleich vom Konto der STWE abflossen, das heisst A.________ deckte bloss über den Jahreswechsel den Minus-Saldo, was er denn sowohl in Bezug auf diese wie auch auf die Überweisung