Er versuchte die Bargeldbezüge damit zu begründen, dass es sich dabei um bar ausgerichtete Lohnzahlungen für einen der beiden Hauswarte der STWE gehandelt habe. Dabei handelte es sich um eine reine Schutzbehauptung, denn die Hauswartlöhne wurden bis im Januar 2010 regelmässig ab dem Konto der STWE bezahlt. Die Barbezüge können schon deshalb nicht mit der Bezahlung von Lohn erklärt werden, abgesehen davon, dass die Beträge für eine simple Hauswartstätigkeit viel zu hoch wären. Nach Januar 2010 erhielt der eine Hauswart den Lohn überhaupt nicht mehr, was ihn zu Betreibungsandrohungen veranlasste und C.________ und BN.________ aufschreckte.