In Ziff. 1.2.5.3 der Anklageschrift werden dem Beschuldigten zudem drei Barbezüge zu Lasten der STWE im Gesamtbetrag von CHF 13'400.00 vorgeworfen, nämlich CHF 8'000.00 am 22. Dezember 2009, CHF 2'400.00 am 29. Januar 2010 und CHF 2'900.00 am 16. Februar 2010. Dass der Beschuldigte diese Bezüge wie angeklagt selbst tätigte, ergibt sich aus pag. 07 142 011 ff. und ist von diesem auch nicht bestritten. Er versuchte die Bargeldbezüge damit zu begründen, dass es sich dabei um bar ausgerichtete Lohnzahlungen für einen der beiden Hauswarte der STWE gehandelt habe.