Aus den Kontoauszügen der R. D.___ GmbH und der R. B.________(KlG) ergibt sich, dass A.________ mit den Überweisungen von der STWE jeweils das Minus auf den entsprechenden Konti verringerte, die Konti damit aber nicht ausglich (vgl. pag. 07 171 016 ff. für die R. D.___ GmbH und 07 131 049 ff. für die R. B.________(KlG)). Auch darin ist also keine Erklärung für die konkreten Überweisungen zu finden. Es wird sich folglich nicht mehr ergründen lassen, warum der Beschuldigte gerade die jeweiligen Überweisungen zum jeweiligen Zeitpunkt vornahm. Dass diese aber in der Höhe von mindestens CHF 45'360.45 unrechtmässig waren und dass A._______