Weder überwies der Beschuldigte teilweise runde Beträge, die dem Pauschalhonorar oder Teilen davon entsprechen würden, noch nahm er die Überweisungen regelmässig am Quartalsende vor, noch lässt sich sonst eine Regelmässigkeit erkennen, die es erlauben würde, einzelne Überweisungen als klar gerechtfertigt zu bezeichnen. Das "Nebenkostenkonto" befand sich nahezu immer stark im Minus (vgl. dazu die Notiz des Kundenberaters der AKB), so dass auch nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe sich nur dann vom Konto bedient, wenn sich darauf genügend Liquidität befand. Aus den Kontoauszügen der R. D.___ GmbH und der R. B.________(KlG) ergibt sich, dass A._____