Daraus ist zu schliessen, dass er von einer dreijährigen Tätigkeit A's.________ für die STWE ausging und zu seinen Gunsten für jedes Jahr den gemäss Vereinbarung höchsten möglichen Betrag als zu Recht bezogen ansah. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann das Mandat A's.________ für die STWE genau endete. Da die letzte Überweisung an die R. B.________(KlG) am 16. März 2010 erfolgte, ist anzunehmen, dass es Ende März 2010 endete. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte A.________ auf entsprechenden Vorhalt, das sei gut möglich. Geht man davon aus, so dauerte die Tätigkeit A's.________ etwas weniger als drei Jahre und die CHF 27'000.00 sind daher zu Gunsten des Beschuldigten gerechnet.