Dass die STWE Z.________ im Gegensatz zur vorher behandelten STWE X.________ wirklich "schwierig" zu führen war, es praktisch immer Mahnungen und Abzahlungsvereinbarungen bedurfte, um die Zahlungen der STWE-Eigentümer einzutreiben, wie der Beschuldigte aussagte, ergibt sich eindrücklich aus den Nebenakten (vgl. Ass-Nrn. 093 – 096), auch zeigte sich, dass bereits die Vor- gänger-Verwaltung der BE._____AG-Treuhand mit der Verwaltung überfordert war (vgl. dazu die Aktennotiz des Kundenberaters der AKB pag. 07 140 062) und die BE._____AG namens der (sehr unzuverlässigen) STWE-Eigentümer vor Zivilgericht gegen diese vorgehen musste.