Anlässlich der Hauptverhandlung liess sich nicht mehr klären, warum das nicht so im Protokoll der STWE stand. Das Gericht geht davon aus, dass die STWE Z.________ nicht die Privatperson A.________, sondern den Treuhänder A.________ beauftragen wollte. Mit der Einräumung der Einzelzeichnungsberechtigung auf den Konti wurden ihm die von den Eigentümern auf die Konti der STWE überwiesenen Mittel anvertraut, das bedarf keiner weiteren Erläuterungen.