15. STWEG Z.________ (14. September 2007 bis 16. März 2010; Ziff. 1.2.5. AKS) Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ergibt sich aus der umfangreichen Anklageschrift (pag. 16 100 049 ff.) und in zusammengefasster Fassung aus dem erstinstanzlichen Urteilsmotiv (pag. 18 797). Das WSG befand den Beschuldigten der qualifizierten Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 59'648.35 schuldig (Ziff. II.1.4. des erstinstanzlichen Urteils). 15.1 Vorbringen der Parteien, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe über einen Zeitraum von 3 Jahren ein Honorar von CHF 49'000.00 bezogen.