Er wusste, dass er die Bankguthaben in ihrem Wert hätte erhalten müssen und er im Betrag von CHF 446'003.60 keinen begründeten Anspruch darauf hatte. Er verübte die Tat als Treuhänder und im Bewusstsein, keine Rückzahlungen tätigen zu können. Der Beschuldigt ist somit der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil der V._____ AG bzw. der W.____ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 464'003.60 schuldig zu erklären (Ziff. 1.2.4.1 der Anklageschrift).