Die Kammer schliesst sich der korrekten Subsumtion der Vorinstanz an, auf die vorab verwiesen wird (pag. 18 796). Der Beschuldigte verwendete die ihm mittels Vollmacht anvertrauten Bankguthaben der V._____ AG, der W.____ GmbH und von BG.________ im Betrag von CHF 446'003.60 unrechtmässig und manifestierte dadurch seinen Willen, den obligatorischen Anspruch des/der Berechtigten zu vereiteln. Er bereicherte sich in diesem Umfang selbst, teils durch Tilgung fälliger Schulden. Er wusste, dass er die Bankguthaben in ihrem Wert hätte erhalten müssen und er im Betrag von CHF 446'003.60 keinen begründeten Anspruch darauf hatte.