Die Überweisungen von CHF 112'440.25 waren daher im Umfang von CHF 75'000.00 gerechtfertigt und im Betrag von CHF 37'440.25 unrechtmässig. Nebst den eingestandenen Barbezügen von CHF 296'034.75 tätigte der Beschuldigte somit unrechtmässige Überweisungen an sich privat und an Dritte in Höhe von CHF 130'528.60 sowie an die R. B.________(KlG) und die R. D.___ GmbH in Höhe von CHF 37'440.25, total ausmachend CHF 464'003.60. 14.3 Rechtliche Würdigung Die Kammer schliesst sich der korrekten Subsumtion der Vorinstanz an, auf die vorab verwiesen wird (pag.