Es wird weder vom Beschuldigten noch von der Verteidigung nahegelegt, weshalb der Aufwand nach dem Wechsel des Beschuldigten in die Selbstständigkeit plötzlich so viel höher ausgefallen sein soll. Bei dieser Ausgangslage ist die Vorgehensweise gemäss der Generalstaatsanwaltschaft und der Anklageschrift sachgerecht. Von den Überweisungen an die R. B.________(KlG) und die R. D.___ GmbH ist das geschuldete Honorar abzuziehen, um die unrechtmässig bezogene Summe zu ermitteln. Die Kammer zweifelt angesichts der engen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und BG.________ nicht daran, dass keine mündliche oder schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde (pag. 05 004 094, Z. 412 f.;