Ihm war bewusst, welcher Aufwand anfallen würde. Die Kontounterlagen der V._____ AG erwecken nicht den Eindruck eines besonders aktiven und aufwendigen Unternehmens (vgl. pag. 07 111 001 ff.). Dafür spricht auch, dass der Buchführungs- und Beratungsaufwand der V._____ AG zu «Anafox-Zeiten» im Geschäftsjahr 2005/2006 CHF 6'000.00 und im Geschäftsjahr 2004/2005 CHF 7'369.00 betrug (pag. 08 100 064). Es wird weder vom Beschuldigten noch von der Verteidigung nahegelegt, weshalb der Aufwand nach dem Wechsel des Beschuldigten in die Selbstständigkeit plötzlich so viel höher ausgefallen sein soll.