Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts. Würde sämtlichen Überweisungen eine Honorarforderung der R. B.________(KlG) gegenüberstehen, ergäbe sich für rund drei Jahre Treuhandtätigkeit ein exorbitantes Honorar. Ein Honorar in dieser Höhe wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte tatsächlich regelmässig «Schuhschachteln» voller Belege zu verarbeiten gehabt hätte, wie die Verteidigung vorbringt. Er hatte das «Mandat BG.________» bereits bei der BT.________ Treuhand und anschliessend bei der BE._____ AG betreut, bevor er es zur R. B.________(KlG) mitnahm (pag. 05 100 010, Z. 31 ff.). Ihm war bewusst, welcher Aufwand anfallen würde.