Diese Überweisungen waren somit erforderlich, um die Kollektivgesellschaft über Wasser zu halten. Sie folgten jedoch keiner erkennbaren Regelmässigkeit, wie beispielsweise per Ende eines Monats oder per Ende eines Quartals. Sie erfolgten, wie auch die Barabhebungen, offensichtlich nach Bedarf. Zumal über das Mandat auch keine Leistungsabrechnungen der R. B.________(KlG) existieren (vgl. pag. 05 004 095, Z. 446 ff.), ist es mehr als naheliegend, dass die Überweisungen grundsätzlich keinen rechtmässigen Hintergrund hatten. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts.