Die Überweisungen auf das Konto der R. D.___ GmbH, die gar kein Treuhandgeschäft bezweckte, dienten der Ausgleichung bzw. Verkleinerung des Negativsaldos (pag. 07 171 034 und 045), ebenso wie die Überweisungen auf das Konto der R. B.________(KlG) bei der Neuen Aargauischen Kantonalbank (pag. 07 451 001). Das Universalkonto der R. B.________(KlG) bei der AKB, worauf der grösste Teil der Gelder floss, war im Deliktszeitraum auch stets negativ. Ohne die Überweisungen vom Konto der V._____ AG wäre der Negativsaldo ausgeufert und die Kreditlimite von CHF 100'000.00 rasch überschritten worden. Diese Überweisungen waren somit erforderlich, um die Kollektivgesellschaft über Wasser zu halten.