61 6. Oktober 2009 (pag. 07 112 122 f.). Aus der Tatsache, dass an einigen Tagen mehrere Überweisungen getätigt wurden, lässt sich folglich nicht auf deren Rechtmässigkeit schliessen. Die unrechtmässigen Barbezüge zeigen zudem auf, dass sich der Beschuldigte bei Geldbedarf einfach vom Konto der V._____ AG bediente. Dass er dies nicht nur mittels Barbezügen tat, ist mit Blick auf die obigen Ausführungen zu den Überweisungen an Dritte klar. Die Überweisungen auf das Konto der R. D.___ GmbH, die gar kein Treuhandgeschäft bezweckte, dienten der Ausgleichung bzw. Verkleinerung des Negativsaldos (pag.