Der Kammer erscheint die Vorgehensweise des WSG in diesem Fall nicht sachgerecht. Die angeführten Kriterien zur Bestimmung der Rechtmässigkeit einzelner Überweisungen überzeugen nicht. Auch die Barbezüge von total CHF 296'034.75, die der Beschuldigten selbst allesamt als unrechtmässig einstufte, erfolgten vereinzelt mehrmals täglich, so am 31. August 2007 (pag. 07 112 022 f.), am 3. Februar 2009 (pag. 07 112 078 f.), am 21. September 2009 (pag. 07 112 116 f.) und am