Gemäss Anklage handle es sich bei höchstens CHF 75'000.00 dieser Überweisungen um Honorarforderungen der R. B.________(KlG) und somit um gerechtfertigte Zahlungen, woraus ein Deliktsbetrag von CHF 37'440.25 resultiere. Das WSG würdigte demgegenüber jede in der Anklageschrift aufgeführte Überweisung einzeln und kam gestützt auf Kriterien wie die Höhe, die Häufigkeit der Transaktionen an einem Tag und das Zielkonto zum Ergebnis, dass Überweisungen von total CHF 35'579.85 unrechtmässig seien. Die Generalstaatsanwaltschaft richtet sich gegen diese Einzelbetrachtung. Der Kammer erscheint die Vorgehensweise des WSG in diesem Fall nicht sachgerecht.