Er verwies betreffend die Überweisungen an E.________ auf seine Aussagen zu den (unrechtmässigen) Barbezügen; er habe einen guten Freund, BG.________, betrogen und das Geld E.________ gegeben (pag. 05 004 121, Z. 67 ff.). Bei den kleineren Überweisungen an Dritte sei es wohl um fällige Rechnungen gegangen, für die auf dem Konto von E.________ nicht genügend Geld vorhanden gewesen sei (pag. 05 004 122 f., Z. 92 f. und Z. 131 f.). Die Argumentation der Verteidigung überzeugt somit nicht. Betreffend die Überweisungen an die R. B.________(KlG) und die R. D.___ GmbH sind hingegen geringfügige Abweichungen von den Erwägungen des WSG angezeigt.