Dass es sich dabei um berechtigte Honorarforderungen gehandelt habe, wie die Verteidigung oberinstanzlich geltend macht, kann ausgeschlossen werden. Es ist absolut unüblich, Honorarforderungen durch das Begleichen privater Rechnungen oder anderweitiger Schulden (E.________) zu beziehen, noch dazu ohne Leistungsabrechnung. Aus den zugegeben unrechtmässigen Barbezügen in Höhe von CHF 296'034.75 ergibt sich, dass sich der Beschuldigte schlicht und ergreifend bei der V._____ AG bediente, wenn er Geld benötigte. Dies gestand er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2014 auch ein. Er verwies betreffend die Überweisungen an E.______