Mehrere kleinere Beträge wurden beispielsweise an die CF._____ AG, die CG._____ AG oder das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Bern überwiesen. Einige grössere Überweisungen gingen direkt auf das Konto von E.________ und an die BH.____ GmbH. Eine einzige Überweisung erfolgte auf das private Konto des Beschuldigten (vgl. zum Ganzen pag. 16 100 039 und die zugehörigen Nachweise in den Fussnoten). Dass es sich dabei um berechtigte Honorarforderungen gehandelt habe, wie die Verteidigung oberinstanzlich geltend macht, kann ausgeschlossen werden.