60 nem Guthaben tätigte, war der Saldo des Kontos praktisch null (vgl. die Telefonnotiz der AKB vom 11. November 2010, pag. 07 110 050). Den Ausführungen des WSG ist beizupflichten, soweit es die Überweisungen von total CHF 130'528.60 an den Beschuldigten und an Dritte gemäss Ziff. 1.2.4.1.1. der Anklageschrift als unrechtmässig einstufte. Dies ergibt sich bereits aus den Adressaten der Überweisungen. Der weitaus grösste Teil ging weder an die R.___ (Unternehmensgruppe)-Gesellschaften, noch an den Beschuldigten, sondern an Dritte. Mehrere kleinere Beträge wurden beispielsweise an die CF.