Gleiches gilt für die Überweisung Nr. 26 im Betrag von CHF 6'052.00, da dieser Betrag im Vergleich zu den als rechtmässig erachteten Überweisungen als zu hoch erscheint. Zusammenfassend erachtet das Gericht daher einen Betrag von CHF 35'579.85 als zu Unrecht auf Konti der R. B.________(KlG) transferiert. [Zu den oberinstanzlich unstrittigen Barbezügen von CHF 296'034.75] Insgesamt ergibt dies unrechtmässige Geldverwendungen zum Nachteil der V._____ AG in der Höhe von CHF 462'143.20.