Zunächst fällt auf, dass mehrfach an einem Tag gleich zwei Überweisungen zu Gunsten der R. B.________(KlG) getätigt wurden (Nrn. 2+3 / 4+5 / 9+10 / 11+12 / 13+14 / 21+22 / 23+24). Dafür liegt keine nachvollziehbare Erklärung vor, auch der Beschuldigte konnte an der Hauptverhandlung keine Begründung dafür abgeben. Hätte es sich um ordentlich angefallene Rechnungsbeträge gehandelt, so hätte man diese in einer Überweisung vornehmen können. In Prüfung der konkreten Beträge kommt das Gericht zum Schluss, dass jeweils der höhere Betrag nicht für tatsächlich erbrachte Leistungen der R. B.________(KlG) überwiesen wurde.